Antworten auf die häufigsten Fragen
Wer kann über diese Meldestelle melden?
Jede*r, die*der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit – zum Beispiel als Bewerber – Informationen über Verstöße erlangt hat. Das trifft zu, wenn Sie z.B. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit uns in Verbindung stehen, z.B. als
- (ehemalige*r) Beschäftigte*r
- Kunde
- Lieferant
- BFD-ler*in
- FSJ-ler*in
- Praktikant*in
- Bewerber*in
Was kann ich melden?
Jeden begründeten Verdacht oder bemerkten Verstoß gegen die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfassten Gesetze (Liste in § 2 HinSchG). Das umfasst unter anderem Verstöße gegen:
- Strafrechtliche Verbote
(z.B. Korruption, Betrug etwa bei Abrechnungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue, sexuelle Belästigung etc.) - Ordnungswidrigkeiten
wenn die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient - Geldwäsche
sowie Verstöße gegen Vorgaben in den folgenden Bereichen
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung
- Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation
- Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen
Kann ich anonym melden?
Ja, Sie können frei wählen zwischen:
- Vertraulichkeit: Ihre Identität mit Ihrer Meldung weitergeben
oder
- Vollständig Anonymität: niemand weiß, wer sie sind.
Werden meine persönlichen Daten bei einer vertraulichen Meldung weitergegeben?
Entscheiden Sie sich für eine vertrauliche Meldung, kennen ausschließlich die unabhängigen Vertrauenspersonen Ihre Identität und ggf. Kontaktdaten. Ohne Ihre Zustimmung werden diese nicht Dritte weitergegeben.
In einigen Ausnahmefällen würden Ihre persönlichen Daten (gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz) weitergegeben:
- in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
- aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
Wenn Sie eine Meldung abgeben, erhalten Sie automatisch einen Code, der nur Ihnen und der/n Vertrauensperson/en bekannt ist. Dieser Code beweist, dass Sie der/die Hinweisgeber*in sind. Bewahren Sie ihn bitte sorgfältig auf! Um über den neuesten Stand unterrichtet zu sein, können Sie Ihre Meldung im digitalen Kanal mit Ihren Benutzerdaten verfolgen.
Auch wenn Sie anonym melden, ist ein Benutzerkonto zu erstellen, damit wir mit Ihnen bei Bedarf kommunizieren können. Das System wahrt technisch Ihre Anonymität. Wir empfehlen Ihnen bei der Wahl Ihres anonymen Benutzernamens einen Namen zu verwenden, der keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt. Ihr Benutzername ist für die Vertrauenspersonen nicht sichtbar.
Was passiert mit meiner Meldung?
Betrifft Ihre Meldung das Hinweisgeberschutzgesetz, dann passiert folgendes:
Eingangsbestätigung: Sobald Sie Ihre digitale Meldung abgegeben haben, erhalten Sie innerhalb von höchstens sieben Tagen eine Bestätigung, dass wir Ihre Meldung erhalten haben. So wissen Sie, dass wir Ihr Anliegen ernst nehmen.
Prüfung und Dialog: Die Vertrauensperson/en wird/werden sorgfältig Ihre Meldung überprüfen. Sie möchten mit Ihnen in Kontakt treten, um weitere Details zu klären und Fragen zu stellen. Sie können bequem über die Nachrichtenfunktion des digitalen Kanals kommunizieren.
Weitere Maßnahmen: Wenn es nötig ist, werden wir weitere Schritte unternehmen. Das könnte beispielsweise interne Untersuchungen sein, um den von Ihnen beschriebenen Vorfall zu ermitteln. Unser Ziel ist es, Ihr Anliegen umfassend zu behandeln.
Rückmeldung: Wir möchten sicherstellen, dass Sie immer auf dem Laufenden sind. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Eingangsbestätigung erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Wir informieren Sie über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen und erklären Ihnen, warum diese Maßnahmen ergriffen wurden.
Fortschritt und Kommunikation: Sie können den Fortschritt Ihrer Meldung jederzeit in der App verfolgen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, weitere Nachrichten zu schreiben und zusätzliche Dokumente über Ihren registrierten Zugang einzureichen. So können Sie aktiv am Prozess teilnehmen.
- Bitte beachten Sie, dass Dateien versteckte personenbezogene Daten enthalten können. Beim Hochladen von Dateien ins System werden diese Metadaten entfernt.
- Selbst wenn Sie anonym melden, empfehlen wir Ihnen dennoch, den Inhalt der Dateien vor dem Hochladen auf Informationen zu überprüfen, aus denen man auf Ihre Identität schließen kann.
- Dadurch stellen Sie sicher, dass Ihre Anonymität gewahrt bleibt.
Wie bin ich bei einer Meldung geschützt?
Sie sind praktisch und rechtlich besonders geschützt.
Praktischer Schutz
Ihre digitale Meldung wird verschlüsselt. Die Vertrauensperson/en behandeln sie streng vertraulich. Nur autorisierte Vertrauenspersonen haben Zugriff auf die Meldung. Bei vertraulichen Meldungen wird Ihre Identität in der Regel nicht preisgegeben, es sei denn, Sie willigen ein oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
HINWEIS! Informationen in Ihrer Meldung können unter bestimmten Umständen von staatlichen Behörden auf richterlichen Beschluss hin beschlagnahmt werden. Wenn Sie anonym melden, ist Ihre Identität trotzdem geschützt. Die Verschlüsselung des digitalen Kanals bietet zusätzlichen Schutz.
Rechtlicher Schutz:
Rechtlich besonders geschützt sind Sie, wenn Ihre Meldung dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfällt.
Das ist insbesondere der Fall,
wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Meldung gute Gründe hatten anzunehmen, dass
- die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 HinSchG)
- und u.a. die in 2. (oben) genannten Kategorien betreffen (Liste gem. § 2 HinSchG)
- wenn Sie einer besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (etwa als Beamter oder Angehöriger von Heilberufen wie Arzt, Pflegekraft etc.) dann müssen Sie für den Schutz zusätzlich hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzude
Wo finde ich weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz?
Anbei finden Sie den Gesetzestext des Hinweisgeberschutzgesetzes: HinSchG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Anbei finden Sie den Text der EU Hinweisgeberrichtlinie: CL2019L1937DE0020010.0001_cp 1..1 (europa.eu)
Durch Ihre Hinweise ist es uns möglich, nichtkonforme Vorgänge in unserem Unternehmen abzustellen, aber insbesondere Menschen, die von Verstößen betroffen sind und unseres Schutzes bedürfen, vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Außerdem dient dieser Kanal der Umsetzung unseres Verhaltenskodexes. Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und garantieren Ihnen, dass wir Ihren Hinweisen intensiv nachgehen und entsprechende Maßnahmen einleiten.